Berufsordnung

Berufsordnung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz (PDF)

Aufgrund des § 15 Abs. 1, 2 und 4 i. V. m. § 20 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBI. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBI. S. 37), hat die Vertreterversammlung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz am 21. November 2018, genehmigt mit Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 06. Dezember 2018, folgende Satzungsänderungen beschlossen:


Inhaltsübersicht
§ 1     Geltungsbereich
I.    Aufgaben und Pflichten
§ 2     Berufsaufgaben
§ 3     Allgemeine Berufspflichten
§ 4     Meldepflicht
§ 5     Kollegiales Verhalten
§ 6      Zeugnisse, Bescheinigungen und Gutachten
§ 7     Fortbildungspflicht und Qualitätssicherung
II.    Öffentlichkeit
§ 8     Bekämpfung von Missständen
§ 9     Werbung
§ 10     Vergütung tierärztlicher Leistungen
III.    Tierärztliche Praxis
§ 11     Niederlassung
§ 12     Ausübung der Praxis
§ 13     Angestelltenverhältnis und Arbeitsvertrag
§ 14     Fortführen einer Praxis
§ 15     Abgabe einer Praxis oder Klinik
§ 16     Gemeinschaftspraxis
§ 17     Gruppenpraxis/Praxisgemeinschaft
§ 18     Partnerschaft
§ 19     Juristische Personen
§ 20     Tierärztliche Klinik
§ 21     Notfalldienst
§ 22    Verletzung von Berufspflichten
IV.    Schlussbestimmung
§ 23     Inkrafttreten


§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Berufsordnung gilt für alle Personen, die nach § 2 und 3 der Bundes-Tierärzteordnung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Tierärztin oder Tierarzt zu führen und in Rheinland-Pfalz den tierärztlichen Beruf ausüben.
(2) Die Berufsbezeichnung Tierärztin oder Tierarzt darf nur führen, wer die tierärztliche Approbation besitzt oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 der Bundes-Tierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt ist.
(3) Die Berufsordnung regelt, welche Pflichten bei der Ausübung des tierärztlichen Berufs zu beachten sind. Ausübung ist jede Tätigkeit, bei der die während eines abgeschlossenen Studiums der Veterinärmedizin erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten angewandt werden.


I. Aufgaben und Pflichten

§ 2 Berufsaufgaben

 (1) Tierärztinnen und Tierärzte dienen dem Allgemeinwohl und tragen bei der Ausübung ihres Berufes in hohem Maß Verantwortung für die Gesundheit von Mensch und Tier. Aufgrund der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ist jede Tierärztin und jeder Tierarzt in besonderer Weise zum Schutz der Tiere berufen und verpflichtet.
(2) Tierärztinnen und Tierärzte haben insbesondere die Aufgabe, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, das Leben und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen und sie vor Schäden zu bewahren, zur Entwicklung und Erhaltung gesunder Tiere in allen Haltungsformen beizutragen und den Menschen vor Gefahren und Schäden durch vom Tier übertragbare Krankheiten oder durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen.
(3) Es ist ebenso Aufgabe der Tierärztinnen und Tierärzte, zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt die Qualität und Sicherheit sowohl von Tieren, als auch nicht von Tieren stammender Lebensmittel und Bedarfsgegenstände, sowie die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln und Futtermitteln zu gewährleisten.
(4) Der Tierarzt erfüllt eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe. Der Beruf des Tierarztes ist seiner Natur nach ein freier Beruf. Er ist kein Gewerbe.

§ 3 Allgemeine Berufspflichten

Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet,
1)    ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen;
2)    die Vorschriften ihres Berufsstandes zu beachten und die berufsfördernden Bestrebungen und Einrichtungen der Landestierärztekammer zu unterstützen;
3)    der Landestierärztekammer diejenigen Auskünfte zu erteilen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bedarf;
4)    bei der Ausbildung von Personen in Hilfs- und Assistenzberufen die für die Berufsausbildung bestehenden Vorschriften zu beachten und Ausbildungsverträge innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss bei der Landestierärztekammer oder der zuständigen Bezirkstierärztekammer vorzulegen,
5)    sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern;
6)    sicherzustellen, dass in Ausübung ihres Berufes Vorschriften des Datenschutzes eingehalten werden;
7)    über das zu schweigen, was ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist und dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen, die Kenntnisse aus dieser beruflichen Tätigkeit erlangt haben, die Schweigepflicht erfüllen. Diese Schweigepflicht besteht nicht, wenn öffentliche Belange die Bekanntgabe von Feststellungen erforderlich machen.

§ 4 Meldepflicht

1) Tierärztinnen und Tierärzte, die die tierärztliche Tätigkeit in Rheinland-Pfalz ausüben, haben Beginn und Ort sowie jede Änderung ihrer Tätigkeit unverzüglich bei der Landestierärztekammer schriftlich anzumelden. Satz 1 gilt entsprechend für eine tierärztliche Tätigkeit in abhängiger Stellung. Bei der Meldung nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, sind der Landestierärztekammer beglaubigte Nachweise vorzulegen, aus denen sich die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs, sowie zur Führung akademischer Grade und von Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen ergibt. Beschäftigen Tierärztinnen und Tierärzte andere Tierärztinnen oder Tierärzte, so haben sie diese auf die Meldepflicht hinzuweisen.

2) Die Landestierärztekammer übermittelt der Kreisverwaltung, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich sich der Praxissitz befindet, die ihr nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 gemeldeten Angaben zur Information sowie dem für die Überwachung tierärztlicher Hausapotheken zuständigen Landesamt zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben. Die Landestierärztekammer macht die ihr nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2, zugänglich gemachten Angaben, mit Ausnahme des Wohnsitzes, auch im deutschen Tierärzteblatt bekannt. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall, dass die Tierärztin oder der Tierarzt während der Zugehörigkeit zur Landestierärztekammer die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades erwirbt oder ihr oder ihm von einer anderen Tierärztekammer die Berechtigung zur Führung einer Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung zuerkannt wird.
(3) Die Genehmigung von Vorhaben, die der Zustimmung der Landestierärztekammer bedürfen, ist bei dieser rechtzeitig unter Angabe von Gründen zu beantragen.
(4) Anfragen der Landestierärztekammer sind in angemessener Frist und vollständig zu beantworten.


§ 5 Kollegiales Verhalten

(1) Tierärztinnen und Tierärzte haben sich ihren Berufskolleginnen und -kollegen gegenüber rücksichtsvoll zu verhalten.
(2) Jede herabsetzende Äußerung über die Person oder das berufliche Wissen und Können, sowie die Behandlungsweise anderer Tierärztinnen und Tierärzte in der Öffentlichkeit ist zu unterlassen. Dies gilt auch für das Verhalten zwischen Vorgesetzten und nachgeordneten Tierärztinnen und Tierärzten.
(3) Es ist jeder Versuch unzulässig, mit unlauteren Mitteln andere Tierärztinnen und Tierärzte aus ihrer Stellung zu verdrängen, sowie in ihrer beruflichen Entwicklung und Tätigkeit zu behindern oder zu schädigen.
(4) Verbeamtete und angestellte Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst, bei Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, sowie bei der Industrie, bei
Tiergesundheitsdiensten, Versicherungsgesellschaften, Zuchtverbänden oder sonstigen Institutionen haben sich im Rahmen ihrer Tätigkeit auf die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zu beschränken. Sind tierärztliche Tätigkeiten außerhalb des tierärztlichen Aufgabenfeldes notwendig, ist Werbung für bestimmte Tierärzte zu unterlassen.
(5) Es ist standeswidrig, gegen Entgelt oder sonstige Vorteile Patienten einer anderen Tierärztin oder einem anderen Tierarzt zuzuweisen oder sich selbst zuweisen zu lassen.

§ 6 Zeugnisse, Bescheinigungen und Gutachten
(1) Tierärztliche Zeugnisse, Bescheinigungen und Gutachten sind der Wahrheit entsprechend, sorgfältig, sachlich und formgerecht auszustellen. Das Ausstellen von tierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen setzt voraus, dass die Tiere oder der Tierbestand unmittelbar zuvor nach den Regeln der tierärztlichen Wissenschaft und Praxis in angemessenem Umfang untersucht worden sind.

(1) Tierärztinnen und Tierärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen. Tierärztinnen und Tierärzte, die in eigener Praxis tätig sind, haben ihre sowie die von Tierärztinnen oder Tierärzten im Rahmen einer Tätigkeit in ihrer Praxis gefertigten Aufzeichnungen nach Satz1 entsprechend der vorgegebenen Fristen aufzubewahren; dies gilt auch für technische Dokumentationen.

§ 7 Fortbildungspflicht und Qualitätssicherung

(1)    Jede Tierärztin und jeder Tierarzt ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich
über die für seine Berufsausübung geltenden maßgeblichen Rechtsvorschriften und Vorschriften des Berufsstandes zu unterrichten. Sie oder er hat in drei Jahren an mindestens 60 Fortbildungsstunden teilzunehmen, die von der Akademie für tierärztliche Fortbildung oder der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz anerkannt sind.
Betriebswirtschaftliche Fortbildungen können mit maximal 25 Prozent und Nichtpräsenz-Fortbildungen (z.B. E-Learning) können mit maximal 50 Prozent der gesamten Fortbildungszeit jeweils anerkannt werden.
(2) Tierärztinnen oder Tierärzte, die eine oder mehrere Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnungen führen, müssen mindestens 30 der 60 Fortbildungsstunden in drei Jahren im Bereich der von ihnen geführten Bezeichnung erbringen.
(3) Jede oder jeder zur Weiterbildung ermächtigte Tierärztin oder Tierarzt ist über die Fortbildungspflicht  gemäß Absatz 1 hinaus verpflichtet, in drei Jahren an mindestens 30 Fortbildungsstunden in den Gebieten, Teilgebieten oder den Bereichen, in denen sie oder er zur Weiterbildung ermächtigt ist, teilzunehmen.
(4) Fortbildungsstunden, die in anerkannten Veranstaltungen selbst durchgeführt werden, können auf Antrag anerkannt werden.
(5) Auf Anforderung hat die Tierärztin oder der Tierarzt der Landestierärztekammer nachzuweisen, dass der Fortbildungspflicht nachgekommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, liegt berufswidriges Handeln vor.
(6) Tierärztinnen und Tierärzte haben Maßnahmen zur Sicherung der Qualität ihrer Berufsausübung zu ergreifen. Sie sollen sich dabei des Kodex „Gute veterinärmedizinische Praxis“ oder anderer von den Tierärztekammern anerkannter Systeme bedienen.

II. Öffentlichkeit

§ 8 Bekämpfung von Missständen

(1) Tierärztinnen und Tierärzte haben bei der Bekämpfung von Missständen im Gesundheitswesen mitzuwirken. Verstöße gegen arzneimittelrechtliche, tierschutzrechtliche oder tiergesundheitsrechtliche Vorschriften sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Arzneimittelnebenwirkungen oder –mängel, die während der Ausübung tierärztlicher Tätigkeit bekannt werden, sind der für das jeweilige Arzneimittel zuständigen Behörde (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder Paul-Ehrlich-Institut) oder der Arzneimittelkommission der Bundestierärztekammer unverzüglich mitzuteilen.

§ 9 Werbung
(1) Werbung im Sinne dieser Regelung ist das Anpreisen eigener tierärztlicher Tätigkeiten und Leistungen sowie das Verbreiten von Informationen mit dem Ziel der Steigerung der Nachfrage.

(2) Berufswidrige Werbung ist Tierärztinnen und Tierärzten untersagt. Berufswidrige Werbung ist insbesondere,
1)    wahrheitswidrige, irreführende, unsachliche und übermäßig anpreisende Werbung;
2)    zu veranlassen oder zu dulden, dass Berichte oder Bildberichte mit Anpreisungen für die eigene tierärztliche Tätigkeit veröffentlicht werden;
3)    öffentliche Danksagungen zu veranlassen oder zu dulden;
4)    zum Zwecke der Werbung Krankengeschichten oder Operations- und Behandlungsmethoden in anderen als fachwissenschaftlichen Schriften oder in Vorträgen vor Nichtfachkreisen bekannt zu geben;
5)    unaufgefordert tierärztliche Behandlungen anzubieten;
6)    eine vergleichende und/oder Preis-/Leistungswerbung;
7)    es ist berufswidrig, zum Zwecke der Umgehung dieser Bestimmungen mit Dritten zusammenzuarbeiten.
(3) Behandlungs-, Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkte sowie sonstige berufsrechtlich nicht geregelte Spezialisierungen dürfen öffentlich genannt werden, wenn sie nachweisbar sind, nicht nur gelegentlich ausgeübt werden und nicht zur Verwechslung mit berufsrechtlich geregelten Bezeichnungen führen können.

§ 10 Vergütung tierärztlicher Leistungen

(1) Die Vergütung für tierärztliche Leistungen richtet sich nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in der jeweils geltenden Fassung. Es ist grundsätzlich unzulässig, Gebühren unterhalb des Einfachsatzes des Gebührenverzeichnisses zu vereinbaren oder zu fordern. Das Überschreiten des Dreifachen oder eine Unterschreitung des Einfachen der Gebührensätze ist

im begründeten Einzelfall durch individuelle schriftliche Vereinbarung vor Erbringung der Leistung zulässig.
(2) Zur Überprüfung sind Honorarforderungen auf Anforderung der Landestierärztekammer nach der GOT aufzugliedern.
(3) Verträge, die statt der Berechnung von Einzelgebühren eine Pauschalvergütung oder eine von der Gebührenordnung abweichende Zeitvergütung vorsehen, bedürfen der Schriftform und sind der Landestierärztekammer auf Verlangen zur Überprüfung vorzulegen.
(4) Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig.
(5) Es ist zulässig, bei Angehörigen sowie Tierärztinnen und Tierärzten ganz oder teilweise auf ein Honorar zu verzichten.

III. Tierärztliche Praxis
§ 11 Niederlassung

(1) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes in eigener Praxis ist an die Niederlassung gebunden. Die Niederlassung ist die Begründung einer selbstständigen freiberuflichen tierärztlichen Tätigkeit an einem Praxissitz.
(2) Absatz 1 gilt auch für beamtete und angestellte Tierärztinnen und Tierärzte mit der Genehmigung zur Nebentätigkeit.
(3) Die Ausübung tierärztlicher Praxis durch Angestellte bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen oder sonstigen Organisationen bedarf der Niederlassung entsprechend Absatz 1 Satz 1. Anstellungsverträge müssen in solchen Fällen so gestaltet sein, dass eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit gewährleistet ist. Der Anstellungsvertrag ist der Landestierärztekammer auf Verlangen vorzulegen.
(4) Vor der Niederlassung soll sich die Tierärztin oder der Tierarzt von der Landestierärztekammer beraten lassen. Von der Landestierärztekammer erlassene Richtlinien über die Einrichtung und Ausstattung der tierärztlichen Praxis sollen beachtet werden.

(5) Ein Praxisschild und Praxislogo (Anlage) darf nur von niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzten angebracht werden. Soweit der tierärztliche Beruf in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts ausgeübt wird, ist der Name der verantwortlichen Tierärztin oder des verantwortlichen Tierarztes gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 auf dem Praxisschild zu nennen.
(6) Tierärztinnen und Tierärzte können neben dem Ort ihrer Niederlassung an weiteren Standorten eine Praxis betreiben (Zweitpraxis). Dies ist der Landestierärztekammer anzuzeigen. Tierärztinnen und Tierärzte haben Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung von Patienten an jedem Ort ihrer Tätigkeit zu treffen. Insbesondere ist die Notfallversorgung sicherzustellen.
(7) Niedergelassene Tierärztinnen und Tierärzte können sich als „praktizierende (prakt.) Tierärztin“ oder „praktizierender (prakt.) Tierarzt“ bezeichnen. Weitere Bezeichnungen darf nur führen, wer die entsprechende Anerkennung laut Weiteerbildungsordnung durch die Landestierärztekammer erhalten hat. Die anerkannte Bezeichnung ist vollständig und unverändert anzugeben.
(8) Ergänzende Zusätze zur Praxisbezeichnung bedürfen der Genehmigung der Landestierärztekammer.
(9) Bei Vereinen oder sonstigen Organisationen angestellte Tierärztinnen und Tierärzte, die nicht niedergelassen sind, dürfen nur Tiere behandeln, die sich in unmittelbarer Haltung des Arbeitgebers befinden.

§ 12     Ausübung der Praxis

(1) Tierärztinnen und Tierärzte üben ihren Beruf auf Anforderung aus. Das Vornehmen tierärztlicher Verrichtungen ohne vorherige Bestellung ist unzulässig, abgesehen von Notfällen und amtlich angeordneten Verrichtungen.
(2) Niedergelassene Tierärztinnen und Tierärzte sind in der Ausübung ihres Berufes grundsätzlich frei. Sie können eine Behandlung ablehnen, soweit sie nicht rechtlich dazu verpflichtet sind. Sie können sie insbesondere dann ablehnen, wenn sie der Überzeugung sind, dass zwischen Ihnen und den Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern oder deren Beauftragten das notwendige Vertrauensverhältnis fehlt.
(3) Praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte dürfen sich nur durch Tierärztinnen oder Tierärzte vertreten lassen. Ein Vertreter ist gegenüber dem Vertretenen berichtspflichtig.
(4) Das Untersuchen und Behandeln von Tieren, sowie die Vornahme von Eingriffen an Tieren gemeinsam mit Nichttierärzten ist unzulässig, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Die Inanspruchnahme von tierärztlichem Hilfspersonal und anderen Hilfspersonen ist zulässig.
(5) Das Behandeln eines Tieres oder Tierbestandes ohne vorherige Untersuchung ist grundsätzlich unzulässig.
(6) Beim Umgang mit Arzneimitteln und Impfstoffen sind die geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere das Arzneimittelgesetz, die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken, sowie die Tierimpfstoff-Verordnung zu beachten.
(7) Tierärztinnen und Tierärzte, die zur fachgerechten Behandlung eines Tieres oder Tierbestandes selbst nicht in der Lage sind oder denen die notwendige Ausrüstung oder Kenntnisse fehlen, haben diese Fälle im Interesse der Gesundheit und des Schutzes der Tiere und zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden Spezialisten oder tierärztlichen Kliniken zu überweisen und diese in einem Begleitbericht über die bisher erhobenen Befunde und Behandlungen zu informieren.
(8) Weiterbehandelnde Tierärztinnen und Tierärzte haben ihre Maßnahmen auf den der Überweisung zu Grunde liegenden Fall zu beschränken und nach Abschluss den oder die Patienten mit einem Begleitbericht über die getroffenen Diagnosen und Behandlungen unverzüglich zurück zu überweisen.
(9) Alle niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, die Versorgung von Patienten an Wochenenden, Feiertagen, nachts und bei sonstiger Abwesenheit oder Verhinderung sicherzustellen. Dies ist durch verbindliche Übereinkunft mit Nachbarpraxen/Tierärztlichen Kliniken sicherzustellen. Patientenbesitzer sind hierüber in geeigneter Form zu informieren. Während des Bereitschaftsdienstes muss die diensthabende Tierärztin oder der diensthabende Tierarzt jederzeit erreichbar sein.
(10) In Notfällen ist jeder Tierarzt auch ohne Anforderung zur Leistung der ersten Hilfe bei Tieren verpflichtet.

§ 13 Angestelltenverhältnis und Arbeitsvertrag

(1) Jeder Arbeitsvertrag von tierärztlichen Assistentinnen und Assistenten, Vertreterinnen und Vertretern sowie sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedarf der Schriftform.
(2) In den Arbeitsverträgen ist ein angemessenes Entgelt festzulegen und es ist sicherzustellen, dass sie keine unlauteren Vertragsbedingungen enthalten. Als angemessen anzusehen sind die Empfehlungen der Bundestierärztekammer und des Bundesverbandes praktizierender Tierärzte in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Arbeitsverträge sind auf Verlangen der Landestierärztekammer vorzulegen.
(4) In tierärztlichen Praxen oder Kliniken angestellte Tierärztinnen und Tierärzte üben den Beruf auf Weisung der niedergelassenen Tierärztin, des niedergelassenen Tierarzte oder der tierärztlichen Leitung der Klinik aus. Angestellte Tierärztinnen und Tierärzte sind Vorgesetzen gegenüber, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, fachlich nicht weisungsgebunden.

§ 14     Fortführen einer Praxis

(1) Die Praxis verstorbener Tierärztinnen und Tierärzte kann unter deren Namen für ein halbes Jahr zu Gunsten der Witwen oder Witwer oder der unterhaltsberechtigten Kinder durch Tierärztinnen oder Tierärzte weitergeführt werden. Die Weiterführung ist der Kammer durch die oder den die Praxis weiterführende Tierärztin oder Tierarzt anzuzeigen. In Sonderfällen kann die Weiterführung der Praxis auf Antrag auch zu Gunsten anderer Hinterbliebener durch die Kammer zugestimmt werden.
(2) In Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag durch die Kammer verlängert werden.
(3) Im Falle des Ruhens, der Rücknahme oder des Widerrufs der Approbation ist die Weiterführung einer Praxis durch eine andere Tierärztin oder einen Tierarzt nur mit Zustimmung der Kammer zulässig.

 

§ 15     Abgabe einer Praxis oder Klinik

Die Übergabe und Übernahme einer tierärztlichen Praxis gegen Entgelt ist statthaft und hat durch schriftlichen Vertrag zu erfolgen.

§ 16 Gemeinschaftspraxis

(1) Die Gemeinschaftspraxis stellt als Praxis eine Einheit dar und darf nur unter dem Namen der Praxispartnerinnen und Praxispartner betrieben werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Einzelpraxis sinngemäß. In einer Gemeinschaftspraxis behalten alle Partnerinnen und Partner hinsichtlich der Übertragung amtlicher Aufgaben die Stellung selbstständig niedergelassener Tierärztinnen und Tierärzte.
(2) Der Vertrag über die Gründung einer Gemeinschaftspraxis ist schriftlich abzuschließen und muss Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, das Verfahren bei der Gewinnermittlung und –verteilung, sowie der Änderung oder Auflösung der Gemeinschaftspraxis enthalten.
(3) Im Namen der Gemeinschaftspraxis dürfen nur die Namen der beruflich tätigen Gesellschafter enthalten sein. Eine Fortführung der Gesellschaft unter dem Namen ausgeschiedener oder verstorbener Gesellschafter ist nicht zulässig. Die Gemeinschaftspraxis in der Form der Partnerschaft im Sinne des Absatzes 1 führt den Namen mindestens einer Partnerin oder eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnung. Weitere Zusätze sind nicht zulässig.
(4) Beginn und Beendigung einer Gemeinschaftspraxis oder Veränderungen der Gesellschaftsform sind der Landestierärztekammer unverzüglich mitzuteilen. Der Gesellschaftsvertrag ist der Landestierärztekammer auf Verlangen vorzulegen.


§ 17     Gruppenpraxis/Praxisgemeinschaft

(1) Die Gruppenpraxis ist im Innenverhältnis ein Zusammenschluss mehrerer Praxisinhaberinnen oder Praxisinhaber zum Zweck fachlicher Zusammenarbeit, gegenseitiger Vertretung, gemeinsamer Benutzung von Praxiseinrichtungen und Instrumenten, gemeinsamen Einkaufs oder gemeinsamer Beschäftigung von tierärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Hilfspersonal. Im Außenverhältnis bleiben die Praxisinhaberinnen oder Praxisinhaber rechtlich und wirtschaftlich selbstständig. Die Abrechnung der Behandlungsfälle verbleibt dem jeweils Behandelnden, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.
(2) Die Gruppenpraxis darf als solche nur gekennzeichnet werden, wenn Art und Ausmaß der Zusammenarbeit der Praxisinhaberinnen /oder Praxisinhaber in einem schriftlichen Vertrag festgelegt sind. Auf dem Praxisschild muss klar zu erkennen sein, wer vor Ort tierärztlich tätig ist.

§ 18     Partnerschaft

(1) Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, gelten für die Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBL. I S. 1744) in der jeweils geltenden Fassung die Vorschriften über die Gemeinschaftspraxis entsprechend. Partnerschaften sind nur unter Berufsangehörigen möglich.
(2) Der Zusammenschluss in einer Partnerschaft ist der Landestierärztekammer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Name eines aus einer Partnerschaft ausgeschiedenen oder verstorbenen Partners darf in der Bezeichnung der Partnerschaft nicht fortgeführt werden.

 


§ 19     Juristische Personen

(1) Soweit der tierärztliche Beruf in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts ausgeübt werden darf, gelten für die juristischen Personen die für die Tierärztinnen und Tierarzte geltenden Vorschriften entsprechend, sofern nichts anderes gesetzlich bestimmt ist oder sich aus der Natur der Sache ergibt.
(2) Für tierärztliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Praxis in Form der juristischen Person gelten die Vorschriften für niedergelassene Tierärztinnen und Tierärzte entsprechend.
(3) Die Gesellschaft muss verantwortlich von einer Tierärztin oder einem Tierarzt geführt werden. Die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte muss von Tierärztinnen oder Tierärzten gehalten werden.
(4) Die Gründung der Gesellschaft ist der Landestierärztekammer unverzüglich anzuzeigen.

§ 20     Tierärztliche Klinik

(1)  Die Bezeichnung „Tierärztliche Klinik“ darf nur geführt werden, wenn die Klinik den „Richtlinien über die an eine Tierärztliche Klinik zu stellenden Anforderungen“ entspricht und – ausgenommen öffentlich-rechtliche Einrichtungen – von der Landestierärztekammer zugelassen ist.
(2) Zusätze zu dem Begriff „Tierärztliche Klinik“ bedürfen der Genehmigung durch die Landestierärztekammer.
(3) Die Aufgabe des Klinikbetriebs, sowie wesentliche Veränderungen (z. B. Wechsel des verantwortlichen Leiters der Klinik) sind der Landestierärztekammer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

§ 21     Notfalldienst

(1) Niedergelassene Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, den Notfalldienst zu regeln.
(2) Der Notfalldienst dient der tierärztlichen Versorgung. Er wird vorrangig auf freiwilliger Basis durch selbst organisierten Zusammenschluss von in eigener Praxis tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten gebildet. Die Einrichtung eines Notfalldienstes ist der Landestierärztekammer auf Verlangen mitzuteilen.
 (3) Sofern sich ein solcher freiwilliger Notfalldienst für den Einzugsbereich mehrerer Praxen nicht bildet oder seine Umbildung, insbesondere seine regionale oder personelle Ausweitung, innerhalb angemessener Frist auf unüberwindliche Hindernisse stößt, soll die Landestierärztekammer unter den betroffenen Tierärztinnen und Tierärzten auf Antrag einer oder eines von ihnen zwecks Neu- oder Umorganisation des Notfalldienstes vermitteln.
(4) Kommt auf der Basis der Selbstorganisation ein Notfalldienst nicht zustande oder wird auf Dauer funktionsunfähig, so kann ihn die Landestierärztekammer einrichten, sofern diese Maßnahme
1)    zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung an Wochenenden und an Feiertagen in der betreffenden Region zwingend erforderlich ist oder
2)    von der Mehrheit der Tierärztinnen und Tierärzte beantragt wird, für deren Praxiseinzugsbereich ein Notfalldienst nicht auf freiwilliger Basis zustande gekommen oder gescheitert ist, oder
3)    geboten ist, um Missbräuchen im Zusammenhang mit der Ankündigung von Wochenend- und Feiertagsvertretungen zu begegnen.
(5) Der von der Landestierärztekammer eingerichtete Notfalldienst erfasst sämtliche im Notfalldienstbezirk mit eigener Praxis niedergelassene Tierärztinnen und Tierärzte.
(6) Auf Antrag kann von der Teilnahme an einem Notfalldienst aus schwerwiegenden, - in der Person oder den Lebensumständen des Verpflichteten liegenden Gründen - ganz oder teilweise vorübergehend oder auf Dauer befreit werden.

 

§ 22 Verletzung von Berufspflichten

Werden über Tierärztinnen oder Tierärzte Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, so ist nach Maßgabe der Kammergesetze für die Heilberufe der Länder zu verfahren.

IV. Schlussbestimmung

§ 23 Inkrafttreten

Die Berufsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsordnung in der Fassung der 7. Änderung vom 01.07.2009 außer Kraft.  


Kusel, den 27. März 2019                        gez. Dr. Monika Hildebrand
                                    Präsidentin
                                    

 

 

Erste Satzung zur Änderung der Berufsordnung
der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz 
(PDF)


Aufgrund des § 15 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 4 und § 20 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBG) vom 19.12.2014 (GVBL.S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBL. S. 37), hat die Vertreterversammlung der Landestierärztekammer am 29.11.2017 folgende Erste Satzung zur Änderung der Berufsordnung, die mit Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 11. Dezember 2017 genehmigt worden ist, beschlossen:


Artikel 1


§ 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„Tierärztinnen und Tierärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen. Tierärztinnen und Tierärzte, die in eigener Praxis tätig sind, haben ihre sowie die von Tierärztinnen oder Tierärzten im Rahmen ihrer Tätigkeit in ihrer Praxis gefertigten Aufzeichnungen nach Satz 1 unbeschadet anderer Vorschriften mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Satz 1 gilt auch für technische Dokumentationen.“


§ 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„Jede Tierärztin und jeder Tierarzt ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich über die für seine Berufsausübung geltenden maßgeblichen Rechtsvorschriften und Vorschriften des Berufsstandes zu unterrichten. Sie oder er hat in drei Jahren an mindestens 60 Fortbildungsstunden teilzunehmen, die von der Akademie für tierärztliche Fortbildung oder der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz anerkannt sind. Betriebswirtschaftliche Fortbildungen können mit maximal 25 Prozent und Nichtpräsenzfortbildungen (E-Learning) können mit maximal 50 Prozent der gesamten Fortbildungszeit anerkannt werden.“


Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Kusel, den 30. November 2017                Dr. Wolfgang Luft,
          Vorsitzendes Mitglied    

 

 


Zweite Satzung zur Änderung der Berufsordnung (PDF)

Die Vertreterversammlung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz hat in ihrer Sitzung
vom 21.11.2018 aufgrund des § 15 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4, § 23 i. V. m. § 20 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBL. Seite 302), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.02.2019 (GVBl. S. 5), die folgende Zweite Satzung zur Änderung der Berufsordnung beschlossen, die mit Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 26.03.2019 genehmigt worden ist:

Artikel 1
1.    § 21 wird wie folgt geändert:

a.    Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Kommt auf der Basis der Selbstorganisation ein Notfalldienst nicht zustande oder wird auf Dauer funktionsunfähig, so kann ihn die Landestierärztekammer einrichten, sofern diese Maßnahme zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung an Wochenenden, Feiertagen und nachts in der betreffenden Region zwingend erforderlich ist.“

b.    Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Auf Antrag kann ein zur Teilnahme am Notdienst Verpflichteter von der Teilnahme aus schwerwiegenden, in der Person oder den Lebensumständen des Verpflichteten liegenden Gründen ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden.“

2.    §4 der Anlage 3 zu § 20 Abs. 1 („Richtlinie über die an „Tierärztliche Kliniken“ zu stellenden Mindestanforderungen (Klinik-Richtlinie)“ wird wie folgt gefasst:

㤠4
Klinikbetrieb

(1) Die „Tierärztliche Klinik“ oder „Tierärztliche Fachklinik für …“ muss ständig dienstbereit sein. Soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist, kann sich eine „Tierärztliche Klinik“ oder „Tierärztliche Fachklinik für …“ kurzfristig für die Dauer von höchstens zwei Wochen von einer anderen „Tierärztlichen Klinik“ oder „Tierärztlichen Fachklinik für …“ gleicher Fachrichtung vertreten lassen. Die Leitung der „Tierärztlichen Klinik“ oder „Tierärztlichen Fachklinik für…“  hat sicherzustellen, dass der Name und die Adresse der jeweils diensthabenden Klinik vom Tierhalter ohne Zeitverlust in Erfahrung gebracht werden können. Die Landestierärztekammer muss über diese Regelung unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. In den Fällen des Satzes 2 hat die Leitung der nicht ständig dienstbereiten „Tierärztlichen Klinik“ oder „Tierärztlichen Fachklinik für…“ unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die ständige Dienstbereitschaft der Klinik schnellstmöglich wieder herzustellen.

(2) Auf Antrag kann eine „Tierärztliche Klinik“ oder „Tierärztliche Fachklinik für …“ aus schwerwiegenden Gründen von der Landestierärztekammer von der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft für längstens drei Monate entbunden werden. Die Landestierärztekammer kann die Ausnahme nach Satz 1 einmal für weitere drei Monate verlängern. Soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist, kann die Landestierärztekammer einen von Satz 1 und 2 abweichenden Zeitraum festlegen.


Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft.


Kusel, den 27.03.2019              gez. Dr. Monika Hildebrand
                                Präsidentin

 

 

Dritte Satzung zur Änderung der Berufsordnung (PDF)

Die Vertreterversammlung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz hat in ihrer Sitzung
vom 24.07.2019 aufgrund des § 15 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4, § 23 i. V. m. § 20 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBL. Seite 302), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.02.2019 (GVBl. S. 5), die folgende Dritte Satzung zur Änderung der Berufsordnung beschlossen, die mit Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 03.09.2019 genehmigt worden ist:

Artikel 1

1.    In § 11 wird Absatz 9 wie folgt gefasst:

     „(9) Nicht niedergelassene Tierärztinnen und Tierärzte, die bei einem Unternehmen, einer BGB-Gesellschaft, einem Verein oder einer vergleichbaren privatrechtlichen Institution angestellt sind, dürfen nur solche Tiere behandeln, die sich in deren unmittelbarer Haltung befinden. Unmittelbare Haltung bedeutet, dass der Arbeitgeber Eigentümer oder unmittelbarer Besitzer der Tiere ist. Satz 1 gilt nicht für in tierärztlichen Praxen und Tierkliniken angestellte Tierärztinnen und Tierärzte. Anstellungsverträge gemäß Satz 1 müssen in solchen Fällen so gestaltet sein, dass eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit gewährleistet ist. Der Anstellungsvertrag ist der Landestierärztekammer auf Verlangen vorzulegen.

2.    § 20 wird wie folgt geändert:
a)    In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Die Bezeichnung „Tierärztliche Klinik“ die Wörter „„Tierklinik“ und „Klinik““ eingefügt.
b)    In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Tierärztliche Klinik“ die Wörter „„Tierklinik“ und „Klinik““ eingefügt.


Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft.


Kusel, den 12.08.2019               gez. Dr. Monika Hildebrand
                                Präsidentin

 

Vierte Satzung zur Änderung der Berufsordnung (PDF)

 

Die Vertreterversammlung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz hat in ihrer Sitzung

vom 30.11.2022 aufgrund des § 15 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4 und § 23 des Heilberufsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBL. Seite 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2020 (GVBl. S. 605), die folgende Vierte Satzung zur Änderung der Berufsordnung beschlossen, die mit Schreiben des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität vom 09.01.2023 genehmigt worden ist:

 

Artikel 1

  1. § 12 wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „Alle niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzte“ durch die Wörter „Alle in eigener Niederlassung tätigen Tierärztinnen und Tierärzte“ ersetzt.
  2. Nach Absatz 9 wird folgender neuer Absatz 10 eingefügt:

„Tierärztinnen und Tierärzte, die in einer Niederlassung tätig sind, sind grundsätzlich verpflichtet, am Notdienst teilzunehmen.

  1. Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11.
  1. § 21 wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 werden die Wörter „niedergelassene Tierärztinnen und Tierärzte“ durch die Wörter „In eigener Niederlassung tätige Tierärztinnen und Tierärzte“ ersetzt.
  2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)            Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Er wird durch selbst organisierten Zusammenschluss zu einem Notfalldienstbezirk von in eigener Niederlassung tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten sichergestellt. Die Einrichtung eines Notfalldienstbezirkes ist der Landestierärztekammer unverzüglich mitzuteilen.“

bb)            Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Es können Notfalldienstbezirke für kleine Haustiere, Nutztiere und Pferde gebildet werden.“

  1. In Absatz 4 wird das Wort „Notfalldienst“ jeweils durch das Wort „Notfalldienstbezirk“ ersetzt.
  2. In Absatz 5 werden die Wörter „mit eigener Praxis niedergelassene Tierärztinnen und Tierärzte“ durch die Wörter „in eigener Niederlassung tätige Tierärztinnen und Tierärzte“ ersetzt.

 

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Kusel, den 15.12.2022 

gez. Dr. Rainer Schneichel

Präsident